|
|
|
Praktikum im Fach Rechtswissenschaft
Mit In-Kraft-Treten des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) am 1. Juli 2003 haben sich in der
Durchführung der praktischen Studienzeiten Änderungen ergeben. Für alle Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester
2003/04 und später aufgenommen haben oder die vor dem 1. Juli 2003 ihr Studium
begonnen haben und sich nach dem 1. Juli 2006 zum Examen anmelden werden, gilt §
5 HmbJAG.
Danach haben die Studierenden in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen
Studienzeiten im In- oder Ausland teilzunehmen; mindestens ein Monat muss bei einer Ausbildungsstelle in der
Freien und Hansestadt Hamburg absolviert werden. Die praktischen Studienzeiten haben sich auf mindestens zwei
der Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen.
In diesem Zusammenhang gelten für Praktika folgende Neuerungen:
- Die Begriffe "Einführungs- und Vertiefungspraktikum" gibt es nicht mehr.
- Die Personalstelle für Referendare bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht führt eine Vermittlung von Praktikumsstellen ab dem 1.6.05 nicht mehr durch und stellt auch keine Bescheinigungen über die Ableistung der Praktika mehr aus.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
- Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Studierenden gemäß § 5 Abs. 3 HmbJAG erfolgt jetzt nach Maßgabe der Anordnung des Senats zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes vom 28.01.1975 durch die ausbildende Stelle.
- Zur Vermeidung erheblichen organisatorischen Aufwandes ist es sachgerecht, die Verpflichtung durch den jeweils konkreten Ausbilder vornehmen zu lassen; ein Muster der über die Verpflichtung aufzunehmenden Niederschrift, von der der oder die Verpflichtete eine Abschrift erhalten muss, erhaltet
ihr hier zum Download oder bei unserer Studienberaterin.
- Eine Begleitarbeitsgemeinschaft wird nicht mehr angeboten.
- Praktikumsbescheinigungen werden durch die Personalstelle für Referendare nur noch für Praktika, die durch die Personalstelle vor dem 1.6.05 vermittelt wurden, letztmalig bis zum 31.12.05 ausgestellt.
- Die jeweils ausbildende Stelle bescheinigt dem Studierenden die Ableistung der praktischen Studienzeit, wobei sich aus der Bescheinigung ergeben müssen:
- Bezeichnung und Sitz der Ausbildungsstelle
- die Dauer der praktischen Studienzeit
- der Tätigkeitsschwerpunkt des Studierenden im Rahmen der praktischen Studienzeit
- die Qualifikation des den Studierenden betreuenden Ausbilders als Juristin bzw. Jurist i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 HmbJAG (soweit nicht schon nach der Bezeichnung der Ausbildungsstelle offensichtlich).
Eine unverbindliche Muster-Praktikumsbescheinigung könnt ihr hier herunterladen. Falls die Möglichkeit besteht, ist ein qualifiziertes Zeugnis sicherlich empfehlenswert.
- Die praktischen Studienzeiten müssen spätestens bis zur Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung absolviert sein. Darüber hinaus gibt es keine (zeitlichen) Vorgaben, dass die praktischen Studienzeiten bis zu einem bestimmten Semester abgeleistet sein müssen.
- Studierenden, die bereits ein 4-wöchiges Einführungspraktikum absolviert haben, wird dieses auf die praktischen Studienzeiten als ein 1-monatiges Praktikum angerechnet.
- Für die Befreiung von der Teilnahme an den Praktika ist das Justizprüfungsamt zuständig (§ 13 Abs. 5 JAG). Eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung mit Einblick in die Rechtspraxis wird auf die praktischen Studienzeiten regelmäßig mit einem Monat angerechnet. Eine Befreiung von sämtlichen
praktischen Studienzeiten wird z.B. gewährt, wenn eine Ausbildung im gehobenen Justizdienst oder im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vorliegt.
Weiterführende Hinweise
Wir halten für euch zudem zahlreiche Praktikumsberichte und Anregungen für die Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz bereit: Zu den Praktikumsberichten
Über euren Erfahrungsbericht bei dem Praktikum würden wir uns freuen. Einfach per E-Mail an die Internet-Redaktion
Einen geeigneten Praktikumsplatz findet ihr vielleicht auch bei und in der Praktikumsbörse.
|