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ZwischenprüfungZu beantragen im Sachbearbeiterin Susanne Rösike Studentinnen und Studenten mit Studienbeginn ab WS 04/05, die die Leistungen für die Zwischenprüfung (Formular siehe unten) nicht bis zum Ende ihres 4. Fachsemesters erfüllt haben, müssen ihre bisherigen Leistungen im Prüfungsamt vorlegen und einen formlosen Antrag auf Wiederholung der bisher nicht erworbenen Leistungen stellen. Laut Prüfungsordnung kann in den Fächern Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht jeweils ein Leistungsnachweis wiederholt werden. Hierzu zählt nicht der Grundlagenschein. Der Grundlagenschein muss vor dem 5. Fachsemester erworben werden! Der Wiederholungsantrag ist vor Beginn des 5. Fachsemesters zu stellen, das gleiche gilt für die Beantragung anrechenfreier Studienzeiten. Wer nach der Zwischenprüfungsordnung vom 07. November 2007 insgesamt 15 Leistungen zum Bestehen der Zwischenprüfung ablegen muss, kann den Grundlagenschein auch im 5. Fachsemester einmal wiederholen. Der Wiederholungsantrag ist vor Beginn des 5. Fachsemesters zu stellen, das gleiche gilt für die Beantragung anrechenfreier Studienzeiten. Studierende, die sich vor dem WiSe 2007/08 immatrikuliert haben und sich anschließend exmatrikulieren, werden bei einer erneuten Immatrikulation auf die neue Studienordnung immatrikuliert (mit neuer Zwischenprüfungsordnung!). Anerkennung auswärtiger Leistungsnachweise und Beratung zur Zwischenprüfung Dennis Basler Wichtige Downloads
Information über Ausnahmeregelungen zur Zwischenprüfung Die Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 (gilt für alle Studierenden, die ab dem WS 04/05 immatrikuliert sind) / 7. November 2007 (gilt für alle Studierenden, die ab dem SS 2008 immatrikuliert sind) sieht vor, dass die Studierenden bis zum Ende des vierten Semesters eine Zwischenprüfung abzulegen haben. Falls die erforderlichen Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden können, kann bei Bestehen von mindestens sechs der erforderlichen neun Leistungsnachweise / elf der erforderlichen fünfzehn Leistungsnachweise bis zum Ablauf des fünften Semesters je ein Leistungsnachweis in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht einmal wiederholt werden. Dies ist vor dem Beginn des fünften Semesters rechtzeitig Frau Rösike oder Frau Ahrens mitzuteilen. A. Krankheit Falls die erforderlichen Leistungen bedingt durch eine Krankheit nicht erbracht werden konnten, kann gem. § 1 Abs. 4 ZwPO / § 1 Abs. 3 ZwPO ein
Antrag auf Nichtanrechnung auf die Studienzeit gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass bei Genehmigung der Nichtanrechnung eines Semesters auf die Studienzeit keine Leistung aus diesem Semester für die Erbringung der Voraussetzungen der Zwischenprüfung angerechnet werden kann! B. Härtefall In Fällen des "wichtigen Grundes" kann der Prüfungsausschuss gem. § 9 Abs. 2 ZwPO auf Antrag auch weitere Ausnahmeregelungen treffen. Hierfür legen Sie dem Antrag bitte eine ausführliche Begründung Ihres Härtefalles und eine Auflistung der erbrachten Studienleistungen nebst allen Leistungsnachweisen in Kopie und / oder einen STiNE-Ausdruck bei. |