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Zwischenprüfung

Zu beantragen im
Prüfungsamt
Schlüterstr. 28, Rechtshaus
Öffnungszeiten: Do. 10 - 12 Uhr

Sachbearbeiterin

Susanne Rösike
Raum A 136
Tel: 040 / 42838 - 7570

Studentinnen und Studenten mit Studienbeginn ab WS 04/05, die die Leistungen für die Zwischenprüfung (Formular siehe unten) nicht bis zum Ende ihres 4. Fachsemesters erfüllt haben, müssen ihre bisherigen Leistungen im Prüfungsamt vorlegen und einen formlosen Antrag auf Wiederholung der bisher nicht erworbenen Leistungen stellen. Laut Prüfungsordnung kann in den Fächern Zivilrecht, öffentliches Recht und Strafrecht jeweils ein Leistungsnachweis wiederholt werden. Hierzu zählt nicht der Grundlagenschein. Der Grundlagenschein muss vor dem 5. Fachsemester erworben werden! Der Wiederholungsantrag ist vor Beginn des 5. Fachsemesters zu stellen, das gleiche gilt für die Beantragung anrechenfreier Studienzeiten.

Wer nach der Zwischenprüfungsordnung vom 07. November 2007 insgesamt 15 Leistungen zum Bestehen der Zwischenprüfung ablegen muss, kann den Grundlagenschein auch im 5. Fachsemester einmal wiederholen. Der Wiederholungsantrag ist vor Beginn des 5. Fachsemesters zu stellen, das gleiche gilt für die Beantragung anrechenfreier Studienzeiten.

Studierende, die sich vor dem WiSe 2007/08 immatrikuliert haben und sich anschließend exmatrikulieren, werden bei einer erneuten Immatrikulation auf die neue Studienordnung immatrikuliert (mit neuer Zwischenprüfungsordnung!).

Anerkennung auswärtiger Leistungsnachweise und Beratung zur Zwischenprüfung

Dennis Basler
Raum A 135
Tel: 040 / 42838-6419
E-Mail schreiben
Sprechstunden: Di. 10 - 12 + Mi. 14 - 16 Uhr

Wichtige Downloads

Information über Ausnahmeregelungen zur Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 1. September 2005 (gilt für alle Studierenden, die ab dem WS 04/05 immatrikuliert sind) / 7. November 2007 (gilt für alle Studierenden, die ab dem SS 2008 immatrikuliert sind) sieht vor, dass die Studierenden bis zum Ende des vierten Semesters eine Zwischenprüfung abzulegen haben. Falls die erforderlichen Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden können, kann bei Bestehen von mindestens sechs der erforderlichen neun Leistungsnachweise / elf der erforderlichen fünfzehn Leistungsnachweise bis zum Ablauf des fünften Semesters je ein Leistungsnachweis in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht einmal wiederholt werden. Dies ist vor dem Beginn des fünften Semesters rechtzeitig Frau Rösike oder Frau Ahrens mitzuteilen.

A. Krankheit

Falls die erforderlichen Leistungen bedingt durch eine Krankheit nicht erbracht werden konnten, kann gem. § 1 Abs. 4 ZwPO / § 1 Abs. 3 ZwPO ein Antrag auf Nichtanrechnung auf die Studienzeit gestellt werden.
Hierfür legen Sie dem Antrag bitte Folgendes bei:

  • Ein Attest eines Facharztes, woraus sich entnehmen lässt in welchem Zeitraum und aus welchem Grund Sie nicht in der Lage waren, Leistungen zu erbringen. Dieses fachärztliche Attest muss beim Prüfungsamt unverzüglich nach Diagnosestellung bzw. nach Abschluss der Erkrankung eingereicht werden. Außerdem muss das fachärztliche Attest zeitnah zur Erkrankung datiert sein. Andernfalls kann das Prüfungsamt das fachärztliche Attest nicht akzeptieren.
  • Eine vollständige Auflistung der erbrachten Studienleistungen nebst allen Leistungsnachweisen in Kopie und / oder einen STiNE-Ausdruck.

Bitte beachten Sie, dass bei Genehmigung der Nichtanrechnung eines Semesters auf die Studienzeit keine Leistung aus diesem Semester für die Erbringung der Voraussetzungen der Zwischenprüfung angerechnet werden kann!

B. Härtefall

In Fällen des "wichtigen Grundes" kann der Prüfungsausschuss gem. § 9 Abs. 2 ZwPO auf Antrag auch weitere Ausnahmeregelungen treffen.

Hierfür legen Sie dem Antrag bitte eine ausführliche Begründung Ihres Härtefalles und eine Auflistung der erbrachten Studienleistungen nebst allen Leistungsnachweisen in Kopie und / oder einen STiNE-Ausdruck bei.