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Der Verlauf des Studiums der RechtswissenschaftGliederung des Studiums
Das Studium der Rechtswissenschaft hat eine Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 2 der Studienordnung).
Es beginnt mit der Orientierungseinheit (§ 5). Neben den Lehrveranstaltungen zu den Grundlagen
des Rechts (§ 6) sind die Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern (Zivilrecht,
Öffentliches Recht und Strafrecht) in ein Grundstudium (1. bis 3. Semester) und ein
Hauptstudium (4. bis 6. Semester) zeitlich gegliedert (§ 7).
Das System der Leistungsnachweise
Kern der Studienordnung ist ein einheitliches studienbegleitendes und lehrveranstaltungs-integriertes
System von Leistungsnachweisen für die drei Rechtsbereiche Zivilrecht,
Öffentliches Recht und Strafrecht ( § 11).
Hinweis des Dekanats von Juni 2005: Zwischenprüfung/Fallklausuren Hausarbeiten
Die Studierenden haben im Grundstudium und im Hauptstudium in den Studieneinheiten Zivilrecht,
Öffentliches Recht und Strafrecht jeweils eine häusliche Arbeit anzufertigen.
Übungsteile in den Lehrveranstaltungen, in denen Hausarbeiten angefertigt werden können
Zur Einübung in die Methode der Bearbeitung eines Rechtsfalles (Gutachten-Technik) wird in den bezeichneten
Lehrveranstaltungen, in denen häusliche Arbeiten angefertigt werden können, ein Übungsteil von
jeweils einer Semesterwochenstunde inhaltlich und personell integriert durchgeführt und im Lehrplan
ausgewiesen (§ 13 Abs. 3 und 4). Diese integrierten Übungsteile ersetzen insofern die bisherigen
Anfänger- und Fortgeschrittenen-Übungen. Zugleich werden diese Lehrveranstaltungen durch
Arbeitsgemeinschaften unterstützt (§ 11 Abs. 6).
Aufsichtsarbeiten als Bearbeitung eines RechtsfallesDie Studierenden haben im Grundstudium und im Hauptstudium in den Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht jeweils eine Aufsichtsarbeit als Bearbeitung eines Rechtsfalles anzufertigen (§ 13 Abs. 1 und 2, Sätze 2). Aufsichtsarbeiten als Semester-AbschlussklausurZusätzlich zu den jeweils drei Aufsichtsarbeiten im Grundstudium und im Hauptstudium in der Leistungsart der Bearbeitung eines Rechtsfalles haben die Studierenden nunmehr im Grundstudium und im Hauptstudium in den Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht jeweils eine weitere Aufsichtsarbeit anzufertigen. Diese jeweils zweite Aufsichtsarbeit ist in ihrer Aufgabenstellung in der Studienordnung nicht festgelegt worden. Sie soll aber in der Form einer sogenannten Semester-Abschlussklausur als eine Kombination (§ 11, Abs. 4, S. 2) verschiedener Aufgabenstellungen (Rechtsfall, Rechtsgestaltung, rechtswissenschaftliche Themen), also als eine größere Zahl von kleineren Aufgaben angefertigt werden. Leistungsnachweis zu den Grundlagen des RechtsIn einer der Lehrveranstaltungen zu den Grundlagen des Rechts (§ 6) muss ein Leistungsnachweis als häusliche Arbeit oder als Aufsichtsarbeit in verschiedenen Aufgabenstellungen erworben werden (§ 12). Leistungsnachweise in den WahlschwerpunktenIn den Lehrveranstaltungen zu den Wahlschwerpunkten (§ 8) müssen entweder je eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit oder eine Seminararbeit (Häusliche Arbeit und mündliches Referat, § 11 Abs. 4) erworben werden (§ 14). Ausweis der Aufsichtsarbeiten im Lehrplan
Die Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern (§ 7 und § 13 Abs. 1 und 2), in denen
Aufsichtsarbeiten in den bezeichneten Aufgabenstellungen angeboten werden, werden im Lehrplan ausgewiesen.
Wiederholung von Hausarbeiten und Aufsichtsarbeiten
In Lehrveranstaltungen, in der häusliche Arbeiten angefertigt werden können, (§ 13 Abs. 1
und 2), werden zwei Hausarbeiten im Semester angeboten (§ 13 Abs. 5).
Ausstellung von LeistungsnachweisenFür jede Teilleistung (Hausarbeit, Aufsichtsarbeit) wird ein Leistungsnachweis ("Schein") im Grundstudium und im Hauptstudium jeweils in den einzelnen Studieneinheiten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) ausgestellt. Teilzeitstudium
Alle bisherigen Zeitangaben beziehen sich auf eine Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 2).
Die Regelstudienzeit kann auch unterschritten werden (§ 3 Abs. 1 JAO). Tatsächlich kann
ein Studium länger dauern, insbesondere wenn kein Freier Prüfungsversuch (§ 24 a JAO)
angestrebt wird.
ÜbergangsregelungDiese neue Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem WS 2002/2003 aufgenommen haben. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits immatrikuliert war, ist hiervon nicht betroffen - bis auf einen Punkt: der Wegfall der Anfänger- und Fortgeschrittenen-Übungen. Da diese Studierenden jedoch ihre Hausarbeiten und Aufsichtsarbeiten wie nach dieser Studienordnung nunmehr veranstaltungs-integriert anfertigen können und dies praktisch begünstigend einzuschätzen ist, bedarf es keiner Übergangsregelung. Auch für diese Studierenden soll für jede Teilleistung ein "Schein" ausgestellt werden, der dann bei der Meldung zum Examen mit der jeweils entsprechenden Teilleistung (Klausur, Hausarbeit) zu einem Schein alter Art zusammengefügt wird (aber ohne zusätzliche Bestätigung). Für diejenigen, die ihr Studium vor dem WS 2002/2003 begonnen haben, gibt es hier eine Darstellung des Studienverlaufs entsprechend der bis Sommersemester 2002 geltenden Studienordnung. Weitere Informationen: |