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Der Verlauf des Studiums der Rechtswissenschaft

Gliederung des Studiums

Das Studium der Rechtswissenschaft hat eine Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 2 der Studienordnung). Es beginnt mit der Orientierungseinheit (§ 5). Neben den Lehrveranstaltungen zu den Grundlagen des Rechts (§ 6) sind die Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern (Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht) in ein Grundstudium (1. bis 3. Semester) und ein Hauptstudium (4. bis 6. Semester) zeitlich gegliedert (§ 7).
Daran schließen das Schwerpunktbereichsstudium (§ 8) und die Wiederholungsveranstaltungen zur Examensvorbereitung an (§ 9).
Eine tabellarische Übersicht über die Gliederung gibt es hier zum Download:
Übersicht für Studienbeginn bis SoSe 2007
Übersicht für Studienbeginn ab WiSe 2007/08

Das System der Leistungsnachweise

Kern der Studienordnung ist ein einheitliches studienbegleitendes und lehrveranstaltungs-integriertes System von Leistungsnachweisen für die drei Rechtsbereiche Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht ( § 11).
In der Konsequenz bedeutet dies, dass praktisch in jeder Lehrveranstaltung zu den Grundlagen des Rechts (§ 6), zu den Pflichtfächern (§ 7) und zu den Wahlschwerpunkten (§ 8) von den Studierenden Leistungsnachweise studienbegleitend nachgefragt bzw. von den Lehrenden angeboten werden können.
Ein lehrveranstaltungs-integriertes System von Leistungsnachweisen heißt, dass alle Leistungsnachweise unmittelbar auf die Inhalte der jeweiligen Lehrveranstaltung bezogen sind. Es wird also das in den Aufgabenstellungen nachgefragt, was auch tatsächlich in den Lehrveranstaltungen gelehrt worden ist.

Hinweis des Dekanats von Juni 2005: Zwischenprüfung/Fallklausuren
§ 4 ZwischenprüfungsO verlangt das Bestehen von Fallklausuren. Wie sich aus der Verweisung in dieser Norm auf § 13 StudienO ergibt, handelt es sich dabei ausschließlich um solche Klausuren, die in einer der in § 13 Abs. 1 StudienO genannten Veranstaltungen geschrieben worden sind.
Alle anderen Klausuren, die zum Abschluss einer sonstigen Lehrveranstaltung gestellt worden sind, sind auch dann keine "Fall-klausuren" im Sinne dieser Normen, wenn die Aufgabe in der Bearbeitung eines Falles besteht. Es handelt sich vielmehr um "Semesterabschlussklausuren" i. S. v. § 5 Abs. 2 ZwischenprüfungsO.

Hausarbeiten

Die Studierenden haben im Grundstudium und im Hauptstudium in den Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht jeweils eine häusliche Arbeit anzufertigen.
Die Veranstaltungen zu den Pflichtfächern, in denen Hausarbeiten angefertigt werden können, sind in der Studienordnung (z.T. alternativ in den Rechtsbereichen) festgelegt (§ 13 Abs. 1 und 2). Die häuslichen Arbeiten erfolgen im Grundstudium als Bearbeitung eines Rechtsfalles, im Hauptstudium in der Regel als Bearbeitung eines Rechtsfalles, insofern im Hauptstudium eine der drei Hausarbeiten auch als Bearbeitung eines rechtswissenschaftlichen Themas erfolgen kann (§ 13 Abs. 2 Nr. 3).

Übungsteile in den Lehrveranstaltungen, in denen Hausarbeiten angefertigt werden können

Zur Einübung in die Methode der Bearbeitung eines Rechtsfalles (Gutachten-Technik) wird in den bezeichneten Lehrveranstaltungen, in denen häusliche Arbeiten angefertigt werden können, ein Übungsteil von jeweils einer Semesterwochenstunde inhaltlich und personell integriert durchgeführt und im Lehrplan ausgewiesen (§ 13 Abs. 3 und 4). Diese integrierten Übungsteile ersetzen insofern die bisherigen Anfänger- und Fortgeschrittenen-Übungen. Zugleich werden diese Lehrveranstaltungen durch Arbeitsgemeinschaften unterstützt (§ 11 Abs. 6).
Dies bedeutet eine deutliche didaktische Verbesserung. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Orientierung auf die Bearbeitung eines Rechtsfalles im internationalen Vergleich ein Vorzug der deutschen Juristenausbildung ist und dass vor allem über die Fall-Hausarbeit die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Methoden und Hilfsmitteln erworben werden und damit den Hausarbeiten in der Ausbildung eine besondere Bedeutung zukommt.

Aufsichtsarbeiten als Bearbeitung eines Rechtsfalles

Die Studierenden haben im Grundstudium und im Hauptstudium in den Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht jeweils eine Aufsichtsarbeit als Bearbeitung eines Rechtsfalles anzufertigen (§ 13 Abs. 1 und 2, Sätze 2).

Aufsichtsarbeiten als Semester-Abschlussklausur

Zusätzlich zu den jeweils drei Aufsichtsarbeiten im Grundstudium und im Hauptstudium in der Leistungsart der Bearbeitung eines Rechtsfalles haben die Studierenden nunmehr im Grundstudium und im Hauptstudium in den Studieneinheiten Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht jeweils eine weitere Aufsichtsarbeit anzufertigen. Diese jeweils zweite Aufsichtsarbeit ist in ihrer Aufgabenstellung in der Studienordnung nicht festgelegt worden. Sie soll aber in der Form einer sogenannten Semester-Abschlussklausur als eine Kombination (§ 11, Abs. 4, S. 2) verschiedener Aufgabenstellungen (Rechtsfall, Rechtsgestaltung, rechtswissenschaftliche Themen), also als eine größere Zahl von kleineren Aufgaben angefertigt werden.

Leistungsnachweis zu den Grundlagen des Rechts

In einer der Lehrveranstaltungen zu den Grundlagen des Rechts (§ 6) muss ein Leistungsnachweis als häusliche Arbeit oder als Aufsichtsarbeit in verschiedenen Aufgabenstellungen erworben werden (§ 12).

Leistungsnachweise in den Wahlschwerpunkten

In den Lehrveranstaltungen zu den Wahlschwerpunkten (§ 8) müssen entweder je eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit oder eine Seminararbeit (Häusliche Arbeit und mündliches Referat, § 11 Abs. 4) erworben werden (§ 14).

Ausweis der Aufsichtsarbeiten im Lehrplan

Die Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern (§ 7 und § 13 Abs. 1 und 2), in denen Aufsichtsarbeiten in den bezeichneten Aufgabenstellungen angeboten werden, werden im Lehrplan ausgewiesen.
Beabsichtigt ist, dass es in aller Regel nicht zu einer Kumulation von Hausarbeiten und Aufsichtsarbeiten in einer Lehrveranstaltung kommt, sondern die Leistungsnachweise über die Veranstaltungen breit verteilt werden, damit in unterschiedlichen Rechtsgebieten gelernt werden kann.

Wiederholung von Hausarbeiten und Aufsichtsarbeiten

In Lehrveranstaltungen, in der häusliche Arbeiten angefertigt werden können, (§ 13 Abs. 1 und 2), werden zwei Hausarbeiten im Semester angeboten (§ 13 Abs. 5).
In den Lehrveranstaltungen, in denen Aufsichtsarbeiten in den verschiedenen Aufgabenstellungen angefertigt werden können, werden grundsätzlich ebenfalls zwei Aufsichtsarbeiten angeboten. Weist der Lehrplan in einer Studieneinheit (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) im Semester nur eine Lehrveranstaltung aus, werden in dieser einen Veranstaltung drei Aufsichtsarbeiten angeboten.
Es gibt innerhalb des Grundstudiums bzw. des Hauptstudiums keinen zeitlichen Verbund zwischen einzelnen Teilleistungen (Hausarbeiten, Aufsichtsarbeiten).
Teilleistungen können auch in den nachfolgenden Semestern wiederholt werden.
Der Erwerb der Leistungsnachweise im Grundstudium ist aber in der jeweiligen Studieneinheit (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) Voraussetzung für den Erwerb entsprechender Leistungsnachweise im Hauptstudium (§ 13 Abs. 7).

Ausstellung von Leistungsnachweisen

Für jede Teilleistung (Hausarbeit, Aufsichtsarbeit) wird ein Leistungsnachweis ("Schein") im Grundstudium und im Hauptstudium jeweils in den einzelnen Studieneinheiten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) ausgestellt.

Teilzeitstudium

Alle bisherigen Zeitangaben beziehen sich auf eine Regelstudienzeit von 9 Semestern (§ 2). Die Regelstudienzeit kann auch unterschritten werden (§ 3 Abs. 1 JAO). Tatsächlich kann ein Studium länger dauern, insbesondere wenn kein Freier Prüfungsversuch (§ 24 a JAO) angestrebt wird.
Darüber hinaus ermöglicht die neue Studienordnung ein Teilzeitstudium (§ 16), wobei unter bestimmten Voraussetzungen Semester als halbe Fachsemester gezählt werden. Anträge sind an den Ausschuss für Lehre und Studium des Fachbereichsrates zu richten (§ 16 Abs. 1).

Übergangsregelung

Diese neue Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem WS 2002/2003 aufgenommen haben. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits immatrikuliert war, ist hiervon nicht betroffen - bis auf einen Punkt: der Wegfall der Anfänger- und Fortgeschrittenen-Übungen. Da diese Studierenden jedoch ihre Hausarbeiten und Aufsichtsarbeiten wie nach dieser Studienordnung nunmehr veranstaltungs-integriert anfertigen können und dies praktisch begünstigend einzuschätzen ist, bedarf es keiner Übergangsregelung. Auch für diese Studierenden soll für jede Teilleistung ein "Schein" ausgestellt werden, der dann bei der Meldung zum Examen mit der jeweils entsprechenden Teilleistung (Klausur, Hausarbeit) zu einem Schein alter Art zusammengefügt wird (aber ohne zusätzliche Bestätigung). Für diejenigen, die ihr Studium vor dem WS 2002/2003 begonnen haben, gibt es hier eine Darstellung des Studienverlaufs entsprechend der bis Sommersemester 2002 geltenden Studienordnung.

Weitere Informationen: