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TeilzeitstatusAllgemeinGemäß § 8 Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg vom 30. Juni 2005 können Studierende, die „aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen können, auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden.“ Mit der Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots, d.h. es gibt keinen auf ein „Teilzeitstudium“ ausgerichteten konkreten Studienplan. Ein Wechsel vom Vollzeitstudium in den Teilzeitstatus und umgekehrt ist bei Studienbeginn und jeweils mit der Rückmeldung möglich, wobei zwei Semester in Teilzeit einem in Vollzeit entsprechen. VoraussetzungBei Antragstellung muss „ein wichtiger Grund“ für die Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r vorliegen. Dies ist in der Regel der Fall
Der Wegfall eines wichtigen Grundes ist der Hochschule unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung schuldhaft versäumt, wird die Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r rückwirkend aufgehoben. AntragDer Antrag auf Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r muss schriftlich beim Zentrum für Studierende (ZfS) der Universität Hamburg, Team für Studierendenangelegenheiten, Edmund-Siemers-Allee 1, 20146 Hamburg entweder bereits mit dem Zulassungsantrag oder mit der Rückmeldung für zwei aufeinander folgende Semester – d.h. also im Voraus - gestellt werden. Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen. Wichtig: Eine rückwirkende Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r für ein bereits abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen. Auswirkungen des TeilzeitstatusDie Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r hat folgende Auswirkungen: 1. Zwischenprüfung Gemäß § 1 Absatz 4 Zwischenprüfungsordnung vom 7. November 2007 und § 1 Absatz 5 Zwischenprüfungsordnung vom 1. September 2005 ist „ein Teilzeitstudium möglich, wobei Zeiten, in denen Studierende die Stellung eines anerkannten Teilzeitstudierenden hatten, nur zur Hälfte angerechnet werden.“ Damit haben Studierende, die mit Studienbeginn fortlaufend als Teilzeitstudierende immatrikuliert sind, beispielsweise anstelle von 4 Fachsemestern 8 Fachsemester für die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung zur Verfügung, d.h. die doppelte Zeit. Gemäß § 9 Absatz 1 beider Zwischenprüfungsordnungen können diejenigen Studierenden, die bis zum Ende des vierten Semesters 11 von 15 bzw. 6 von 9 Prüfungsleistungen bestanden haben, das fünfte Fachsemester auf Antrag als Wiederholungssemester nutzen, um die fehlenden Leistungsnachweise zu erbringen. Wer das Wiederholungssemester in Teilzeit studiert, hat dennoch nur eine Wiederholungsmöglichkeit pro fehlende Leistung. 2. Freiversuch Nach § 2 Satz 3 Studienordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 11. April 2007 bleibt § 26 Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz (HmbJAG) vom Teilzeitstatus unberührt. Das bedeutet, dass eine Meldung zum Freiversuch trotz Teilzeitstatus nur bis spätestens einen Monat vor Ablauf des 9. Fachsemesters möglich ist. 3. Baccalaureus Juris/Magister Juris Da eine rückwirkende Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r für bereits vergangene Semester nicht möglich ist, kann keine nachträgliche Verringerung der Semesterzahl für den Antrag auf Baccalaureus Juris (Bac.Jur.) und Magister Juris (Mag.Jur.) erwirkt werden. Studierende, die die Regelstudienzeit für den Bac.Jur./.Mag.Jur. überschritten haben, können sich spätestens bis zum 31.03.09 nur über einen Härtefallantrag anmelden. Härtefallanträge sind im Prüfungsamt bei Herrn Dennis Basler (Raum A 133) abzugeben. Die Übergangsregelung zum Anmeldeverfahren beim Bac.Jur./Mag.Jur. bei Überschreiten der Regelstudienzeit finden Sie hier. § 8 Absatz 1 Satz 2 Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg besagt, dass das Semester der Abschlussarbeit nicht in Teilzeit studiert werden kann. Damit ist eine Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r während der Anfertigung der Magisterarbeit ausgeschlossen. 4. BAföG Nach § 2 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen „voll in Anspruch“ nimmt. Letzteres bedeutet, dass Teilzeitstudierende keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im Sinne des BAföG haben. Studierende, die bereits Ausbildungsförderung beziehen, verlieren bei einem regulären Eintreten in den Teilzeitstatus ihren BAföG-Anspruch. 5. Altfälle Sämtliche von der Fakultät für Rechtswissenschaft ausgestellte Bescheinigungen über die Anerkennung eines Teilzeitstatus behalten ihre Gültigkeit. 6. Studiengebühren Während der Immatrikulation als Teilzeitstudierende/r reduziert sich die Studiengebühr auf die Hälfte. |